Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Stickfabrik Gretsch
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen insbesondere Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich und sind für alle – auch zukünftigen – Geschäfte zwischen uns und dem Kunden rechtsverbindlich, auch wenn Sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
3. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers (Stickerei Gretsch) und des Kunden (im Folgenden Auftraggeber/ Besteller genannt). Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
4.Schrirftlich, online über die Internetplattformen, per E-Mail oder mündlich, per Telefon erteilte Aufträge sind verbindlich. Mündliche vereinbarte Aufträge und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beiderseits oder per E-Mail.
5. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn eine
Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) an den Kunden gesandt wurde, spätestens jedoch mit Erhalt der Ware
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk in €. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probestücke, Muster, Korrekturen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien insbesondere die Grundware, Stickvorlage, Textilien und andere Kundenware auf Beschaffenheit und Menge zu überprüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar.
4. Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung
sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen.
Diese Vereinbarung soll unverzüglich getroffen werden. Das gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot veranschlagten Leistungen, die zur
Durchführung des Auftrages notwendig ist.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung spätestens bis zum achten Tag nach ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
§ 321 II BGB bleibt unberührt.
Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtert hat, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als wesentliche Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen
Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. §915 ZPO.
4. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen
Bestimmungen ( insbesondere § 286 BGB). Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % bzw. 8 % für über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen (§ 247 Abs. 1 und 2 sowie § 288 Abs.1
und 2 BGB). Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den
Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Personübergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist
zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn mit der Be- und Verarbeitung von Waren, die nach Auftraggeberspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse zugeschnitten sind, bereits
begonnen wurde.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Mustern, Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittel, bestimmt sie der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem Besteller unverzüglich und schriftlich mit. Diese Anzeige kann jedoch unterbleiben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Auftraggeber bekannt sind. Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen,
wird der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als 3 Monate seit Zugang der Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit
durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. Im Falle der Kündigung sind die bis dahin bewirkten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen sind dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die ihm bei der teilweisen Auftragsausführung bereits entstanden und die in den Vertragspreisen dieses nicht ausgeführten Teils der Vergütung enthalten sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- und Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
4. An Entwürfen, Vorlagen und Mustern werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien, Muster oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die
Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.
6. Im kaufmännischen Verkehr gelten für Stickerei, die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
7. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorgezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
VI. Beanstandungen/ Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sowie Muster in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Auftragsbestätigung /Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Textilien und Textilveredlungen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (Textilien, Vorlagen, Datenträger usw.) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware bzw. an der erbrachten Leistung entstanden sind. Das gleiche gilt für Gewährleistungsansprüche aus Zulieferungen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
9.Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereitzustellen (z.B. Grundware, Textilien, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc. müssen vollständig und nachvollziehbar beigefügt werden). Fehlen dieser oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.
9. Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertig gestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht - sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist - ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über. Werden die Auftragsgegenstände innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern. Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist wird der Besteller eine
Verkaufsandrohung zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auftragsgegenstände zur Deckung seiner Kosten öffentlich versteigern zu lassen; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller unter Abzug aller Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
VII. Urheberrecht und Nutzungsrecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Alle Entwürfe und Mustererstellungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch dann, wenn die nach
§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Die Entwürfe und Muster dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
VIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Textil- Stoff- oder Bekleidungserzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses ( z.B. Imprägnierungen usw.). Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material).
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeberkann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
WIDERRUFSBELEHRUNG
§ 1 Widerrufsrecht
Privatpersonen können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist be-ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informations-pflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Käufen und Verträgen zur Lieferung Waren, die nach Kunden-spezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind ( § 312 d Abs. Nr.1 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht nicht für Firmen gewerblich tätige Personen oder Institutionen sowie für gewerbliche Widerverkäufer.
Der Widerruf ist zu richten an:
Stickerei Gretsch
Inhaber Uwe Gretsch
Mühlstraße 1
99189 Ringleben
Tel: | 03 62 01 / 6 02 61 |
E-Mail: |
info∂stickerei-gretsch.de
|
Internet: | www.stickerei-gretsch.de |
§ 2 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls ge-zogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sa-chen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladenge-schäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache ent-standene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurück-zusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtun-gen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
§ 3 Besondere Bestimmungen – AGB´s
Das vorstehende Widerrufsrecht gilt aber nur wenn Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind natürliche Personen, mit denen wir in geschäftliche Beziehungen treten, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wenn Sie also kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, möchten wir Sie bitten, unsere Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufzurufen.
Unabhängig davon ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind, möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass für alle zwischen Ihnen und uns aufgebauten Geschäftsbedingungen ausschließlich unsere Ihnen hier vorliegenden AGB gelten. Die nachfolgenden AGB gelten somit vereinbarungsgemäß als rechtswirksam einbezogen.
10/07/2013